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ArbG Dortmund, 30.10.2002 - 4 Ca 2894/02 |
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Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 30.10.2002 - 4 Ca 2894/02
- LAG Hamm, 07.03.2003 - 4 Ta 35/03
- LAG Hamm, 21.05.2003 - 4 Ta 35/03
- BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03
Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30. Oktober 2002 - 4 Ca 2894/02 - aufgehoben. - LAG Hamm, 07.03.2003 - 4 Ta 35/03
Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Im vom 08.07.2002 (4 Ca 2894/02) haben die Parteien sodann nach der PKH-Bewilligung einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 31.05.2002 beendet worden ist und an wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 4.100,00 EUR zahlt.Mit Beschluß vom 30.10.2002 (4 Ca 2894/02) hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 08.07.2002 abgeändert und angeordnet, daß auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 410, 00 EUR aus Vermögen zu zahlen hat.